AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme und Entsorgung von Abfällen

 § 1  - Allgemeines / Geltungsbereich

Die Annahme von Abfällen zur Entsorgung erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie der Betriebsordnung der jeweiligen Anlage. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber. Sofern der Abfall im Stadtgebiet Leverkusen oder im Verbandsgebiet des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes anfällt und überlassungspflichtig ist, unterliegt die Geschäftsbeziehung zusätzlich der jeweiligen Abfallsatzung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2  -  Auftragserteilung

Im Rahmen der Beauftragung teilt der Auftraggeber Art, Menge und Umfang des zu übernehmenden Abfalls mit und erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

§ 3  -  Abfallrechtliche Verantwortung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Abfall gemäß den jeweils geltenden gesetz­lichen und untergesetzlichen Bestimmungen zu deklarieren. Es dürfen ausschließlich Abfälle angenommen bzw. übernommen werden, die in unserem Abfallannahmekatalog der Anlage aufgeführt sind. Im Abfall dürfen keine anderen als in der Deklaration angegebenen Stoffe hinzugefügt oder beigemengt werden. Uns ist im zu erteilenden Auftrag über alle für die ordnungsgemäße Entsorgung erforderlichen Angaben, wie Zusammensetzung des Abfallstoffes, Erzeuger des Abfallstoffes, Auftraggeber sowie Herkunftsgemeinde Auskunft zu erteilen. Der Auftraggeber hat uns unaufgefordert über jede Veränderung der Zusammensetzung der Abfallstoffe zu informieren.   Wir sind berechtigt, Abfallstoffe, die von der vertragsgemäßen und zugelassenen Beschaffenheit abweichen, zurückzuweisen und die entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Verweigert der Auftraggeber die Rücknahme, ist die BEB berechtigt, die Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die BEB ist berechtigt, in allen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen eines besonderen berechtigten Interesses eine Deklarationsanalytik zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.   Die BEB ist berechtigt, von den angelieferten Abfällen eine repräsentative Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches und repräsentatives Muster zugrunde zu legen. 

§ 4  -  Zurückweisung von Abfallstoffen

Die Annahme von Abfallstoffen kann verweigert werden, wenn

1)   Abfallstoffe angeliefert oder überlassen werden, die gesetzlich, behördlich oder im Annahmekatalog der jeweiligen Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage nicht zugelassen sind und/oder die von den bei Vertragsabschluss vorgelegten Unterlagen abweichen;

2)   vertragliche oder öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Entsorgung bzw. Verwertung von Abfallstoffen nicht beachtet werden;

3)   im Einzelfall ungünstige vorher nicht bekannte Auswirkungen für die BEB bei der Entsorgung bzw. Verwertung durch die Anlieferung zu befürchten sind;

4)   die Verwertung und Beseitigung nach Vertragsschluss durch Gesetz, Ver­ordnung, behördliche Auflage oder Ähnlichem unzulässig oder unzumutbar wird;

5)   der Schuldner mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist bzw. die Zah­lungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist oder der Insolvenzantrag gestellt worden ist; oder

6)   vor Anlieferung eine von uns verlangte Terminabstimmung nicht stattgefunden hat.

§ 5  -  Eigentumsübergang

Das Eigentum der vertragsgegenständlichen Abfälle geht mit der Annahme an der jeweiligen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage auf die BEB über.

§ 6  -  Zahlungsbedingungen

1)   Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Soweit keine Preise schriftlich vereinbart sind, gilt die jeweils gültige Preisliste der Anlage.

2)   Das Entgelt ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, sofort fällig und bei der BEB in bar zu entrichten. Bei Rechnungsstellung ist der Rechnungsbetrag, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt mit seiner Geldleistungspflicht – ohne dass es einer Mahnung bedarf – spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3)   Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 7  -  Anpassung der Vergütung

1)   Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein (z. B. durch Gesetzesänderungen, veränderte Steuern, Abgaben und Gebühren), so sind wir berechtigt, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens anzupassen.

2)   Sollten sich die Leistungsbedingungen (wie z. B. wirtschaftliche Rahmen­bedingungen) nach Auftragserteilung erheblich verändern, so kann der Ver­trag entsprechend der gesetzlichen Regelungen angepasst werden.

§ 8  -  Haftung und Schadenersatz

1)   Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine unzutreffende oder nicht ausreichende Unterrichtung oder Deklarierung über die von uns zu entsorgenden Abfälle zurückzuführen sind. Im Schadensfall obliegt dem Auftraggeber der Nachweis der zutreffenden und vollständigen Unterrichtung der BEB.

2)   Die BEB haftet für Schäden nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit zur Last fällt. Die gesetzliche Haftung der BEB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

3)   Wir haften nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass aufgrund höherer Gewalt Leistungsstörungen auftreten. Im Rahmen dieser Ereignisse ruhen unsere Verpflichtungen.  

4)   Im Übrigen haften wir nur nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. In diesem Fall ist aber eine etwaige Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.  

5)   Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter in Erfüllungspflichten.  

6)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit in vollem Umfang und dauerhaft zu gewährleisten. Sollte eine Leistungsstörung im Rahmen eines langfristigen Vertrages länger als einen Monat dauern, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall behalten wir uns vor, die gesetzlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.    

§ 9  -  Datenschutzrechtliche Bestimmungen   Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftragnehmer ein, dass die BEB Daten des Auftraggebers, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, entsprechend erhebt, verarbeitet und im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auch an externe Auftraggeber und Auftragnehmer weiterleitet. Eine Weiterleitung der Daten an unbeteiligte Dritte ist nicht vorgesehen.    

§ 10  -  Gerichtsstand / Erfüllungsort

1)   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

2)   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3)    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Anderweitiges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4)    Die Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.

Stand: November 2012